Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen: Ware kann man jetzt in Deutschland zurück geben

Deutsche Unternehmen, die ihre Ware per eBay im Internet versteigern, müssen den Käufern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen. Das geht aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Der BGH bewertete die Online-Auktionen nicht als Versteigerungen im juristischen Sinne, für die das Widerrufsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Vielmehr setzten die Richter die Auktionen mit Fernabsatzverträgen wie beim Versandhandel gleich.

Mit dem Urteil ist klar gestellt, dass bei allen gewerblichen eBay-Verkäufen in Deutschland das auf zwei Wochen befristete Rückgabe- oder Widerrufsrecht gilt. Bei so genannten Sofortkäufen zum Festpreis war schon bisher unumstritten, dass ein Rückgaberecht nach dem Fernabsatzvertrag gilt. Bei einem Widerruf braucht der Käufer keine Gründe zu nennen. Das Urteil gilt nur für Unternehmensverkäufe. Verkauft eine Privatperson, gilt das Rückgaberecht nicht.

Musterprozess möglich
Das BGH-Urteil verfüght nach Meinung des österreichischen Vereins für Konsumentenschutz (VKI) auch eine "Leitfunktion" für Österreich. Sollte der BGH-Spruch in Österreich nicht anerkannt werden, werde der VKI mit einer Musterklagfe eine Klärung beim Obersten Gerichtshof (OGH) anstreben, kündigte Peter Kolba, Chef der Rechtsabteilung der Organisation an. Beteiligt sich ein österreichischer Verbraucher grenzüberschreitend an einer Internet-Auktion kommt in der Regel österreichisches Recht zur Anwendung, ein allfälliger Rechtsstreit würde in Österreich geführt werden. Heimische Verbraucher könnten im Licht des BGH-Urteils also "davon ausgehen, dass man von einem Kauf im Rahmen einer Internet-Auktion binnen 7 Werktagen zurücktreten kann. Wird nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf drei Monate", sagt VKI-Rechtsexperte Kolba.

Urteil gilt für gewerbliche Anbieter
Das Urteil des BGH bezieht sich nur auf gewerbliche Anbieter bei Internet-Auktionen, die Grenze zwischen Privatverkäufen und unternehmerischem Handel ist jedoch in der deutschen Rechtsprechung bisher nicht eindeutig definiert worden. Ein Unternehmen kann auch dann angenommen werden, wenn der Verkäufer keinen Gewerbebetrieb angemeldet hat. Während einige Gerichte unternehmerisches Handeln mit einer bestimmten Einkommenshöhe definiert haben, stand bei anderen Entscheidungen die Häufigkeit von eBay-Verkäufen im Vordergrund. Ein höchstrichterliches Urteil dazu steht noch aus.

Diamantuhr gefiel nicht
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Privatmann per eBay von einem gewerblichen Schmuckhändler ein 15-Karat-Diamantarmband ersteigert. Als das Schmuckstück eintraf, war der Käufer jedoch enttäuscht und verweigerte Abnahme und Zahlung. Der Händler klagte vor dem Amtsgericht Rosenheim und dem Landgericht Traunstein auf Zahlung, hatte damit aber keinen Erfolg. Auch die Revision des Händlers gegen diese Entscheidungen blieb nun ohne Erfolg.

Keine richtige Versteigerung
Die Karlsruher Richter urteilten, dass Internet-Auktionen nicht mit Versteigerungen zu vergleichen seien. Denn laut Gesetz komme bei Versteigerungen der Vertrag durch Zuschlag des Versteigerers zu Stande. An solch einem Zuschlag fehle es bei den eBay-Auktionen. Hier komme der Kauf vielmehr durch das Verkaufsangebot und die Annahme durch das Höchstgebot des Kunden zu Stande.

Befristetes Rückgaberecht
Darüber hinaus ergebe sich das Widerrufsrecht auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Denn wie bei Fernabsatzverträgen könne der Käufer das Produkt erst nach dem Kauf selbst in Händen halten und persönlich begutachten. Das Gesetz habe dem Käufer in solchen Fällen ein befristetes Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen eingeräumt. Die Ausnahmebestimmung sei folglich eng auszulegen. (apa)