Rechtliche Grauzone bei Filesharing und Co:
Rechtsexpertin Windisch-Altieri im Gespräch

Von wegen grenzenloses Internet. Wer hierzulande die Websites US-amerikanischer Medienkonzerne ansurft, sieht buchstäblich schwarz. Warner Bros zum Beispiel lässt uns Europäer gar nicht erst hinein. „Diese Website ist nur innerhalb der USA erreichbar“, steht da. ABC, CBS & Co lassen ausländische Surfer zwar auf ihre Seiten, verweigern aber das Abspielen ihrer Videostreams. Mittels Software lässt sich dieses Problem jedoch umgehen, wie E-MEDIA in Ausgabe 19/09 unter "Serien-Hits ohne Grenzen" berichtet.

In diesem Zusammenhang wurde Rechtsexpertin Bettina Windisch-Altieri nicht nur dazu befragt, ob das Vortäuschen amerikanischer Identität legal ist, sondern auch nach der rechtlichen Grauzone Filesharing gefragt.

E-MEDIA: Ist Filesharing (bei dem naturgemäß nicht nur ein Down- sondern auch ein Upload stattfindet) in Österreich verboten und strafbar?

Windisch-Altieri: Ja, ein solches Filesharing stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, der sogar strafrechtlich sanktioniert werden kann. Durch das hiermit zwangsläufig verbundene Uploaden der Daten werden diese für andere abrufbar und es wird dadurch in das ausschließliche Zurverfügungstellungsrecht des Rechteinhabers eingegriffen. Auch dürfen nach dem Urheberrechtsgesetz zum privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Betrachtet man den Download isoliert, so ist dieser dann nicht strafbar, wenn es sich nur um die Speicherung der Datei zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt. Allerdings sind zivilrechtliche Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen, die mit hohen Kosten verbunden sein können, nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dieser Download aus einer illegalen Quelle stammt: Das Gesetz lässt zwar die freie Werknutzung und damit die Vervielfältigung zum rein privaten Gebrauch zu und unterscheidet, anders als z.B. in Deutschland, nicht nach der Rechtmäßigkeit der Vorlage. Die Meinungen gehen jedoch auseinander, ob das Gesetz nicht dahingehend ausgelegt werden muss, dass hierfür eine rechtmäßige Vorlage erforderlich ist. Diese Frage spielt in der Praxis jedoch zumeist keine Rolle, da beim Filesharing stets auch Uploads erfolgen und somit ohnehin ein Urheberrechtsverstoß vorliegt.

E-MEDIA: Macht es rechtlich einen Unterschied, ob man Free-TV-Inhalte herunterlädt oder „klassisches“ copyrightgeschütztes Material wie Kinofilme oder Musik?

Windisch-Altieri: Auch Free-TV Inhalte sind zumeist urheberrechtlich geschützt. Nur der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Recht erschöpft sich auch nicht mit der erstmaligen Zurverfügungstellung. Somit spielt es keine Rolle, ob die Fernsehsendung bereits im Free TV gesendet wurde, oder nicht.

E-MEDIA: Wie schaut es mit Streaming (also nur Download) von Free-TV-Inhalten, die der Rechteinhaber selbst kostenlos zur Verfügung stellt, aber nur in den USA aus? Ist es verboten, dem Anbieter vorzugaukeln, man wäre aus den USA, um den Gratis-Stream auch von Österreich aus konsumieren zu können?

Windisch-Altieri: Grundsätzlich sind das bloße Abrufen sowie das alleinige Wahrnehmen eines geschützten Inhalts aus dem World Wide Web und somit auch das Ansehen von TV-Sendungen über Streaming im Internet auch in Österreich urheberrechtlich nicht untersagt. Daher werden Portale, die inbesondere Kinofilme anbieten, oft als völlig legal und deren Benutzung als unproblematisch dargestellt. Allerdings ist dennoch Vorsicht geboten: Im Rahmen des Streaming ist meist eine kurzzeitige Vervielfältigung auf der Festplatte erforderlich. Und eine solche kurzzeitige Vervielfältigung wird nur dann vom Gesetz ausdrücklich zugelassen, wenn diese rechtmäßig erfolgt, was nur der Fall sein dürfte, wenn es sich um einen legalen Anbieter handelt. Dies trifft auf viele Portale, die nicht von den TV-Sendern selbst betrieben werden, allerdings nicht zu. Darüber hinaus funktionieren manche solcher Streams ähnlich wie ein Filesharing Programm, sodass man selbst zum Sender der Filmdatei werden kann, was wiederum einen Urheberrechtsverstoß bedeuten würde. Dies ist dem User meistens nicht bewusst, doch spielt diese Unkenntnis für die rechtliche Betrachtung keine Rolle.

Zusätzlich sanktioniert das Gesetz die Umgehung von Schutzmechanismen urheberrechtlicher Ausschließungsrechte. Da man, wie bereits erläutert, die Funktionsweise des Umgehungsprogramms bzw des Streams als User meist nicht erkennen kann und bei einer solchen Umgehung wohl auch nicht von einer rechtmäßigen Zwischenspeicherung gesprochen werden kann, sollte man, um auf der sicheren Seite zu sein, auch hiervon die Finger lassen.

(E-MEDIA/Huber)