Gesetzesnovelle im Internet: Ab sofort gilt die Impressums-Pflicht für Homepages

Für Homepagebesitzer traten mit der Novelle zum Mediengesetz ab sofort einige Neuerungen in Kraft. Ab jetzt gelten Impressums- und Offenlegungspflicht für Internetseiten. Prinzipiell heißt das, dass auf der Homepage einerseits Name und Anschrift des "Eigentümers" angegeben werden müssen, andererseits Infos zur grundlegenden Ausrichtung der Site zu geben sind.

Das bedeutet aber nicht, dass auf jeder privaten Homepage künftig genaue Adressangaben etc. stehen müssen. Das Gesetz betrifft nämlich nur "medienähnliche bzw. kommerzielle Seiten.

Impressum für Newsletter & Co.
Per 1. Juli fallen auch elektronische periodische Medien unter das Regime des Mediengesetzes. Betroffen sind explizite Newssites und Newsletter, die mindestens viermal im Jahr verbreitet werden. Hier muss jetzt ein Impressum angegeben werden - bestehend aus Name und Adresse des Medieninhabers und des Herausgebers.

Offenlegung der "Blattlinie"
Die Offenlegungspflicht gilt nun auch für Newsletter und Websites, "die einen Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen". "Leicht und unmittelbar auffindbar" muss eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (sozusagen die "Blattlinie") auf der Page stehen bzw. über einen direkten Link erreichbar sein. Außerdem gibt es hier die Pflicht, im Streitfall eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Reine Firmenhomepages, die sich auf die werbliche Präsentation eines Unternehmens und seiner Leistungen bzw. Produkte beschränken, fallen nicht unter diese Regelung.

Privatpages nicht betroffen
Auch private Homepages sind vom neuen Gesetz nicht betroffen. Wer eine Familienpage hat, auf der er Fotos zeigt, oder für Freunde online sein Hobby dokumentiert, muss weder ein genaues Impressum haben noch seine "Medienlinie" offen legen. Auch hier gilt allerdings die Pflicht, Namen und Wohnort des Betreibers zu nennen - da reichen aber Vorname und Stadt.

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