Verfall von Wertkartenhandy-Guthaben verboten: OGH verbietet Betreiber-Praxis

In dem seit über einem Jahr schwelenden Streit zwischen dem Mobilfunkbetreiber tele.ring mit den Verbraucherschützern um die Rechtmäßigkeit des Verfalls von Guthaben und Rufnummer bei Wertkarten-Handys hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr entschieden und die verwendete Verfallsbestimmung als "gröblich benachteiligend und damit als sittenwidrig und unwirksam" beurteilt, teilt das Konsumentenschutzministerium mit. Die Verwendung dieser sittenwidrigen Vertragsbestimmung werde untersagt. Konsumentenschutzminister Herbert Haupt kündigt an, nun auch gegen alle weiteren Mobilfunkbetreiber klagsweise vorgehen zu wollen.

"Mit diesem gewonnenen Prozess werden wir eine weitere Kostenfalle im österreichischen Mobilfunkwesen tilgen", zeigt sich Haupt über die "bahnbrechende" OGH-Entscheidung zufrieden. Haupt sieht das OGH-Urteil auch im Interesse der vielen Jugendlichen, "die mehr als je zuvor Mobilfunkverträge eingehen und sehr viel Geld in die Mobiltelefonie investieren". Alle auf dem österreichischen Markt auftretenden Mobilfunkbetreiber verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, der zufolge das Guthaben eines Kunden bei einem Wertkarten-Handy verfällt, wenn dieser das Konto nicht rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer neu auflädt.

Rufnummer und Guthaben weg
Im konkreten Rechtsfall lautete die Vertragsbestimmung für Verwender von Wertkarten-Handys folgendermaßen: "Laden Sie Ihr Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (ein Jahr plus 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie Ihre Rufnummer und das restliche Guthaben!". Die Guthaben der Wertkartenmobiltelefone werden mit Wertkarten zu 20 oder 35 Euro aufgeladen. Das Guthaben kann ab Kauf vom Kunden aktiviert werden, danach hat er ein Jahr Zeit, das aufgeladene Guthaben zu verbrauchen. Hat der Inhaber des Telefons innerhalb dieses Jahres nicht neuerlich aufgeladen, ist er für die nächsten drei Monate immer noch passiv erreichbar und hat die Möglichkeit, das Telefon wiederum aufzuladen. Unterlässt er dies in diesen drei Monaten, verfällt das Guthaben zusammen mit seiner Rufnummer.

Argumente überzeugten OGH nicht
Das Unternehmen versuchte diese Verfallsbestimmung damit zu rechtfertigen, dass damit Leistungen abgedeckt würden, die seitens des Unternehmens erbracht werden, auch wenn der Kunde selbst nicht aktiv telefoniert. So hält dieser ihm etwa die Nummer frei und verwaltet alle Anrufe und SMS auf dieser Nummer und stellt eine Mailbox zur Verfügung. Diese Leistungen verursachen dem Betreiber Kosten. Diese Argumente konnten den OGH jedoch nicht überzeugen: Die erwähnten Leistungen würden nämlich gleichermaßen auch für jene Kunden erbracht werden, die durch Aktivtelefonate ihr Guthaben verbrauchen. Diese Kunden müssen allerdings für die typischerweise durch Grundgebühren abgedeckten Leistungen, deren Entgelt in die Aktivgesprächsgebühren eingerechnet wurde, nicht im gleichen Ausmaß bezahlen wie die vom Guthabenverfall betroffenen Kunden. Unter diesem Aspekt beurteilte der OGH die Verfallsbestimmung als sittenwidrig. (apa)