Roaming-Gebühren bleiben begrenzt:
Betreiber-Klagen blitzen beim EuGH ab

Reisende in der Europäischen Union bleiben vor bösen Überraschungen auf ihrer Handyrechnung geschützt. Die sogenannte EU-Roamingverordnung ist rechtmäßig und gültig, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte. Mit dieser Verordnung begrenzt die EU seit 2007 die Tarife für Handygespräche im Ausland.

Roaminggebühren werden fällig, weil Reisende bei Gesprächen im Ausland neben dem Netz ihres Herkunftslandes auch noch das Handynetz im Aufenthaltsland nutzen. Die EU-Verordnung erkennt die Aufschläge an, Obergrenzen sollen aber sicherstellen, dass Bürger bei Reisen innerhalb der EU von den Mobilfunkanbietern nicht übermäßig zur Kasse gebeten werden.

Den Endkunden müssen die Betreiber inzwischen in allen 27 EU-Staaten einen "Eurotarif" anbieten. Für ausgehende Gespräche dürfen sie heute nicht mehr als 43 Cent, für angenommene Gespräche nicht mehr als 19 Cent je Minute plus Mehrwertsteuer verlangen. Ab Juli werden die Obergrenzen nochmals auf 39 beziehungsweise 15 Cent gesenkt. Obergrenzen gibt es inzwischen auch für SMS, die maximal elf Cent plus Mehrwertsteuer kosten dürfen. Die Verordnung sollte ursprünglich dieses Jahr auslaufen, wurde aber bis Ende Juni 2012 verlängert.

Frühere Preispolitik nicht gerechtfertigt
Unterstützt vom Weltverband der Mobilfunkanbieter (GSMA) klagten in Großbritannien T-Mobile, Vodafone, Telefonica 02 und Orange. Sie machten geltend, die Preisgrenzen griffen unnötig in den freien Markt ein. Der oberste Gerichtshof in London legte den Streit dem EuGH vor. Der bestätigte nun die Verordnung: Die Preise seien früher extrem hoch gewesen, weshalb von wirksamem Wettbewerb nicht die Rede gewesen sein könne, erklärten die Luxemburger Richter zur Begründung. Da mehrere Länder mit nationalen Maßnahmen eingreifen wollten, habe die EU eine einheitliche Lösung schaffen müssen, um "spürbare Wettbewerbsverzerrungen" zu verhindern. Die Verordnung sei auch im Interesse der Verbraucher gerechtfertigt, die ihren Handybetreiber in der Regel nach den nationalen und nicht nach den EU-weiten Gebühren auswählten. (apa/red)