Die Details zur Handy-Rufnummernmitnahme

Die Details zur von Verkehrsminister Hubert Gorbach (F) unterzeichneten Nummernübertragungsverordnung (NÜV), die bis 1. Mai 2004 von den Mobilfunkbetreibern umgesetzt werden soll:

  • Die mobile Rufnummernmitnahme gilt für Vertrags- und Wertkartenkunden sowie für UMTS-Nutzer.
  • Der Antragsteller muss mittels PIN- und PUK-Code nachweisen, dass die zu portierende Nummer durch ihn genutzt wird.
  • Der Betreiberwechsel mit Rufnummernmitnahme ist noch während einer bestehenden Vertragslaufzeit möglich, der wechselwillige Kunde muss allerdings die Grundgebühr beim alten Netzbetreiber bis Vertragsende weiter bezahlen. Außerdem trägt er die Kosten, die beim Ummelden anfallen (eventuelle Kosten bei vorzeitiger Kündigung, oder, wenn es sich um ein durch den Betreiber subventioniertes Handy handelt, auch die Kosten zum Entsperren des Mobiltelefons).
  • Die Rufnummernportierung muss vom alten Betreiber auch dann durchgeführt werden, wenn der Vertrag bereits ausgelaufen ist, der Antrag aber noch während der bestehenden Vertragslaufzeit gestellt wurde.
  • Wird ein Handy angerufen, bei dem die Vorwahl nicht mit dem Netzbetreiber übereinstimmt - also wenn der Angerufene die Nummer bereits mitgenommen hat - muss eine kostenlose Textansage zu Beginn des Telefonates erfolgen. Der Anrufer muss die Möglichkeit haben, diese Textansage auszuschalten. Hintergrund: Ein Telefonat innerhalb des gleichen Netzes ist meist günstiger als ein Telefonat in ein anderes Netz.
  • Für die Abwicklung der Rufnummern-Mitnahme ist ausschließlich der neue Betreiber auf Antrag des Kunden verantwortlich. Der alte Betreiber muss drei Tage nach Inkenntnissetzung durch den Kunden oder dem neuen Betreiber eine schriftliche Benachrichtigung dem Kunden zukommen lassen, in der sämtliche Infos zum Betreiberwechsel enthalten sind (im wesentlichen die entstehenden Kosten).
  • Wann die Portierung der Rufnummer erfolgen soll, entscheidet der Kunde. Entscheidet sich der Kunde sofort für eine Nummernportierung, soll diese "tunlichst" innerhalb von drei Tagen erfolgen.
  • Hat ein Kunde einen vertraglichen Verzicht auf die Nummernübertragung unterschreiben, so ist dieser Verzicht rechtsunwirksam.
  • Nach der Portierung können Dienste beim alten Betreiber nicht mehr genutzt werden. Bonusprogramme verlieren ihre Gültigkeit.
  • Endet das Vertragsverhältnis beim neuen Betreiber, dann muss die Rufnummer an den alten Betreiber zurück gegeben werden. (apa/red)