Das Kleingedruckte war wohl doch zu klein:
Vertragsklausel bei Provider 3 nicht lesbar

Konsumenten wird stets empfohlen, das Kleingedruckte genau zu lesen. Oft ist dies aber so winzig, dass es mit freiem Auge kaum zu entziffern ist - unzumutbar, sagt jetzt des Oberlandesgericht (OLG) Wien im Falle des "3Servicevertrags" von Hutchison 3G Austria. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen den Mobilfunker auch in zweiter Instanz recht bekommen.

Eine nicht einwandfrei lesbare Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot nach Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstoße, befand die Richtern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. "3" überlegt, in Berufung zu gehen, die Revisionsfrist laufe bis 5. November.

Stein des Anstoßes war die Klausel über das Aktivierungsentgelt in der Höhe von 49 Euro, das bei Vertragsabschluss zu entrichten ist. Diese Vereinbarung war zwar die erste Klausel im Fließtext unter anderen Vertragsbestimmungen, jedoch mit einer Schriftgröße von 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe) und engem Zeilenabstand kaum lesbar.

Der AGB-Text müsse "mühelos lesbar sein. Die Drucktypen dürfen nicht so klein gehalten sein, dass sie dem Kunden besondere Anstrengungen bei der Lektüre abnötigen", befand Richterin Regine Jesionek. Eine Mindestgröße von 6 Punkt solle im Regelfall nicht unterschritten werden. Bei langen Texten ohne klare Untergliederung und unscharfem Druck, "insbesondere aber bei einem engen Schriftbild" könnte sogar eine größere Schrift nötig sein.

Den Einwand des Mobilfunkers, der Hinweis auf das Aktivierungsentgelt weise eine fettgedruckte Überschrift auf, ist für das Gericht "unverständlich": "Eine solche Überschrift ist nämlich gar nicht vorhanden. Vielmehr ist nur das erste Wort der beanstandeten Klausel ("Hinweis") fett gedruckt, was aber aus normaler Lesedistanz kaum ausgemacht werden kann", erläuterte die Richterin. (apa/red)