Betrugsfalle: Seien Sie am Telefon nicht zu gutgläubig!

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer warnt Konsumenten davor, Unbekannten am Telefon die eigene Kontonummer bekannt zu geben. "In der Konsumenteninformation der AK Oberösterreich häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen vermeintliche geschäftliche Telefonanrufer versucht haben, widerrechtlich Geld von den Konten der Angerufenen einzuziehen", so der AK-Präsident.

Frau W. wurde zum Beispiel telefonisch für die Mitgliedschaft in einer Gewinngemeinschaft geworben. Der Konsumentin wurde die Übermittlung genauerer Informationen zugesagt. Für die Verkürzung des Bearbeitungsaufwandes sollte Frau W. aber zuerst telefonisch ihre Kontonummer bekannt geben.

Alles lief dann aber ganz anders
Statt der in Aussicht gestellten Unterlagen erhielt die Konsumentin ein Schreiben, in dem sie zur Teilnahme an der Gewinngemeinschaft beglückwünscht wurde. Ihr wurde mitgeteilt, das "vereinbarungsgemäß" in den nächsten Tagen die erste Servicegebühr von ihrem Konto eingezogen werde, was dann auch tatsächlich geschah. Im Kleingedruckten auf der Rückseite des Schreibens befand sich eine Klausel, wonach die Erteilung der Einzugsermächtigung mündlich erfolgt sei.

Die verblüffte Konsumentin wandte sich um Rat an die Konsumenteninformation der Arbeiterkammer. Sie hatte Glück und konnte den eingezogenen Betrag bei ihrer Bank noch widerrufen. Ein solcher Widerruf ist innerhalb von drei Jahren möglich, wenn die Firma keine schriftliche Einzugsermächtigung vorlegen kann.

Vorsicht ist geboten!
Ähnlich auch ein anderer Fall: Herr S. wurde per Telefon aufgefordert seine Kontonummer bekannt zugeben, damit man ihm einen gewonnenen Lotto - Systemschein im Wert von 150 Euro übermitteln kann. Auch hier ist höchste Vorsicht geboten!

Die Arbeiterkammer rät daher den Konsumenten, die Kontonummer keinesfalls am Telefon bekannt zu geben, Kontoauszüge laufend auf die Richtigkeit der Buchungen zu kontrollieren, und fälschlich eingezogene Beträge sofort bei der Bank zu widerrufen.

Laut Telekommunikationsgesetz sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers grundsätzlich unzulässig. Verstöße dagegen können beim Fernmeldebüro angezeigt werden. Musterbriefe gibt es auf der AK-Konsumentenhomepage www.ak-konsumenten.info im Internet.

(apa/red)