Spionagesoftware am Arbeitsplatz: Vieles ist möglich, aber nicht alles ist erlaubt!

PC-Benutzer hinterlassen bei jeder Eingabe Spuren. Arbeitgeber können diese mit der entsprechenden Software nachvollziehen. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt, betont die Arbeiterkammer. Der Arbeitgeber muss zumindest seine Mitarbeiter vorher informieren, wenn er derartige Daten erfasst.

Der Unternehmer darf seinen Beschäftigten die private Nutzung des Computers untersagen. Weiß der Arbeitgeber von der Privatnutzung und toleriert diese, so ist eine angemessene Privatnutzung zulässig, solange nicht die konkrete Arbeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird und die Arbeitsorganisation darunter leidet, so die AK.

Berühren Überwachungsmaßnahmen die Menschenwürde, dann ist eine schriftlichen Zustimmung des Betriebsrats (Betriebsvereinbarung) laut AK erforderlich. Einer derartigen Vereinbarung bedürfe es auch dann, wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung von Internet oder E-Mail verboten hat. In Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, müsse die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers eingeholt werden. Das Lesen privater Mails sei nicht erlaubt, jedoch gibt es eine Ausnahme: Bei Verdacht einer strafbaren Handlung wie der Download von Kinderpornos oder bei einem Verstoß gegen das Wiederbetätigungsverbot. (apa/red)