Schnüffelsoftware in Unternehmen: Nur mit Einbundung des Betriebsrats möglich!

Privatunternehmen dürfen grundsätzlich Spionage Software zur Überwachung ihrer Mitarbeiter einsetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings die Zustimmung des Betriebsrates. Im öffentlichen Dienst ist die Sache ähnlich geregelt: Auch hier muss die Personalvertretung eingebunden werden. Gänzlich verboten sind hier allerdings Kontrollmaßnahmen, "welche die Menschenwürde berühren", wie es im Beamten-Dienstrechtsgesetz heißt.

Bei Privatunternehmen bedarf die Einführung von Systemen zur automatischen Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers laut Arbeitsverfassungsgsetz der Zustimmung des Betriebsrates oder einer Genehmigung durch die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht (Par. 96 a). Kontrollmaßnahmen, die "die Menschenwürde berühren" (Par. 96), bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Betriebsrates.

Kontrolle darf bestimmtes Maß nicht überschreiten
Welche Kontrollmaßnahmen die Menschenwürde berühren und welche nicht, ist nach Angaben des Grazer Arbeitsrechtlers Günther Löschnigg aber "nicht leicht fassbar". Seinen Angaben zufolge wäre dies der Fall, "wenn die Privatsphäre sehr stark berührt wird. Insbesondere auch dann, wenn die Kontrolle in übersteigerter Intensität organisiert wird und jenes Maß überschreitet, das für Arbeitsverhältnisse dieser Art typisch und geboten ist."

Im öffentlichen Dienst verboten
Im öffentlichen Dienst sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren jedenfalls gänzlich verboten (Par. 79c Beamtendienstrechtsgesetz bzw. 29n Vertragsbedienstetengesetz). Sonstige Systeme zur "automationsgestützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten" bedürfen der Mitwirkung (nicht aber der Zustimmung) der Personalvertretung, also des zuständigen Dienststellenausschusses (Par. 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz). (apa/red)